Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von red.devil.racing
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Mit Abschluss einer Buchung zwischen dem Mieter und Susanne Andres, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „red.devil.racing“ (nachfolgend Vermieter genannt), hat der Mieter bindend die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung akzeptiert.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Mieters unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.
3. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Buchung des Ferraris, die der Mieter per Internet bzw. per Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB.
2. Die Kundenwünsche zur Terminierung der Fahrt werden seitens des Vermieters im Rahmen der Verfügbarkeit erfasst und berücksichtigt. Ist der bei der Buchung angegebene Wunschtermin des Mieters bereits vergeben, so wird der Vermieter nach Rücksprache mit dem Mieter einen
geeigneten alternativen Termin bestimmen. Dieser Termin ist dann verbindlich.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Mietpreise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste vom Vermieter, welche auf Anforderung zugesandt werden können. Diese Preise sind Festpreise und damit bindend. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Ist der Mieter Unternehmer, wird lediglich der Nettopreis angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Die Mietpreise gelten für den Fahrtbeginn ab dem jeweils gebuchten Erlebnisort.
3. Abweichungen vom vereinbarten Tourenverlauf können nur mit Zustimmung vom Vermieter erfolgen und sind bezüglich mehr anfallender Kilometer entsprechend der Preisliste zu vergüten.
4. Die Buchung ist für beide Vertragsparteien bindend. Diese verliert jedoch nach Ablauf von 4 Wochen ihre Bindungswirkung, wenn innerhalb
dieser 4 Wochen beim Vermieter kein Geld gutgeschrieben wurde. Für die Rechtzeitigkeit des Geldeinganges ist zwischen den Vertragsparteien
der Tag der Gutschrift der Miete auf dem Konto des Vermieters als maßgeblicher Zeitpunkt vereinbart.
5. Wünscht der Mieter die Versendung eines Geschenkgutschein per Post, so entstehen keine weiteren Kosten.
§ 4 Umbuchung - Stornierung - Verfall - Wertgutscheine
1. Sollte ein Termin auf Wunsch des Mieters verschoben werden müssen, so ist eine Umbuchung bis spätestens 7 Werktage vor dem Termin gegen eine Gebühr von 80,00 € möglich.
2. Eine Fahrtabsage innerhalb der letzen 7 Tage führt zu einer Bearbeitungsgebühr von 120,00 Euro.
3. Verfall der Mietzahlung:
a) kann die Fahrt aufgrund der Tatsache nicht durchgeführt werden, dass der Fahrer bei Fahrtantritt keinen gültigen Führerschein, den Erlebnisgutschein und/oder kein gültiges Ausweisdokument vorzeigen kann, verbleibt die gezahlte Miete beim Vermieter.
b) das Gleiche gilt, sofern der Mieter vertragswesentliche Pflichten nach § 6 dieser AGB verletzt.
c) sollte der Mieter aus eigenem Wunsch den Termin nicht wahrnehmen, weil lediglich nach seiner Ansicht das Wetter schlecht ist, so wird die
bereits gezahlte Miete nicht zurückerstattet. Dies gilt nicht, sofern für das Gebiet des geplanten Tourverlaufs eine amtliche Unwetterwarnung
vorliegt sowie bei Eisglätte.
4. Wertgutscheine können nur einzeln und nicht auf andere Angebote oder Rabattaktionen eingelöst werden.
§ 5 Gültigkeitsdauer
Unsere Preise behalten für 12 Monate Ihre Gültigkeit (bei unverändertem Mehrwertsteuersatz). Danach erfolgt gegebenenfalls eine Anpassung an
die jeweils gültigen Preise.
§ 6 Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und regelmäßig technisch gewartetes Fahrzeug der Marke Ferrari zum vertragsgemäßen Gebrauch.
2. Der Fahr-Gutschein berechtigt nur zur einmaligen Buchung innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten ab dem Datum des Gutscheinerwerbs. Der Gutschein kann nicht bar ausbezahlt werden. Wird der Gutschein nicht innerhalb des Zeitraumes eingelöst, so verfällt er. Wird sein Wert nicht voll ausgeschöpft, so kann der Kunde keine teilweise Rückzahlung beanspruchen.
3. Wird während der Fahrt eine Reparatur notwendig, bei der es darum geht die Sicherheit und den Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf die Fahrt und alle nachfolgenden Fahrten ohne Entschädigungsleistung abgebrochen werden. Die verbleibende Fahrzeit wird dem Kunden gutgeschrieben. Dies gilt nicht, sofern der Defekt des KfZ auf einer vom Mieter zu vertretenden Verletzung seiner vertragswesentlichen Pflichten aus § 7 beruht. Kosten des Mieters wie Anreise, Unterkunft, Verpflegung etc. aufgrund der erneuten Terminvereinbarung werden nicht vom Vermieter übernommen.
4. Sollte ein Fahrtermin aufgrund von Unterbelegung, d.h. weniger als 2 Teilnehmer pro Tag, nicht durchgeführt werden, stellt der Vermieter einen Ersatztermin bereit. Kosten des Mieters wie Anreise, Unterkunft, Verpflegung etc. aufgrund der erneuten Terminvereinbarung werden nicht vom Vermieter übernommen.
§ 7 Pflichten des Mieters
1. Für eine Fahrt mit dem Mietgegenstand kommen nur Personen in Frage, die im Besitz eines auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Führerscheines der Klasse B (früher Klasse III) sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Fahrerlaubnis muss mindestens seit 3 Monaten erteilt sein. Sofern der Mieter seinen Führerschein im Ausland erlangt hat, ist er verpflichtet, Originaldokumente vorzulegen, aus welchen sich seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ergibt.
2. Der gültige Führerschein sowie ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) sind von dem Mieter, auch während der Fahrt, mitzuführen und vor Fahrtbeginn im Original vorzuzeigen. Ohne gültigen Führerschein und/oder Ausweisdokument kann die Fahrt nicht ausgeführt werden. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kopie von Führerschein und Ausweisdokument zum Verbleib bei deren Unterlagen anzufertigen.
3. Der Mieter darf vor oder während der Fahrt weder Drogen, Alkohol oder sonstige Rauschmittel noch Medikamente zu sich nehmen, welche dazu führen können, das Fahrvermögen auch nur geringfügig zu beeinträchtigen.
4. Wir weisen darauf hin, dass bei verspätetem Erscheinen des Kunden zum vereinbarten Termin, dies zu Lasten des Kunden geht, d.h. die Fahrzeit verkürzt sich entsprechend der Verspätung. Erscheint der Fahrer gar nicht zu dem vereinbarten Termin, so verfällt der Gesamtbetrag
komplett.
5. Verspätungen sind dem Vermieter unverzüglich telefonisch zu melden. Informieren Sie bitte direkt den Veranstalter unter der in der Nutzungsvereinbarung genannten Telefonnummer.
6. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) strikt einzuhalten sowie die technischen Vorschriften des Fahrzeuges zu beachten. Den Anweisungen des Instruktor/Coach ist durch den Mieter unbedingt Folge zu leisten. Diese Pflichten sind für den Mieter vertragswesentlich. Der Instruktor/Coach ist berechtigt, bei Nichtbefolgung den Mieter sofort abzulösen und die weitere Fahrt selbst zu übernehmen, was zur Erfüllung des Mietvertrages führt. In diesem Fall stehen dem Mieter Nacherfüllungs- oder Mietminderungsansprüche nicht zu. Bei schuldhafter Verletzung seiner vertragswesentlichen Pflichten sind Schadensersatz- und sonstige Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen.
7. Der Fahrer erhält vor der Fahrzeugübergabe eine ausführliche Einweisung in die technischen Eigen- und Besonderheiten dieses Sportwagens. Hierbei wird der Fahrer über die Gefahren falscher Handhabung umfassend belehrt. Insbesondere wird auf die Gefahr von Aquaplaning bei Nässe durch die breiten Reifen und ein entsprechendes Verhalten hingewiesen.
8. Die Fahrt kann auch vor Beginn durch den Coach/Instruktor abgelehnt werden bei Alkoholisierung, Drogen- oder Medikamenteneinfluss und aus
anderen wichtigen Gründen, die in der Person des Mieters vorliegen. Der Abbruch und der Nichtantritt der Fahrt aus diesen Gründen liegt im alleinigen Ermessen des Coachs/Instruktors. Übermäßige oder risikobehaftete Fahrweise führt ebenfalls zum Fahrtabbruch durch den Coach/Instruktor. Bei begründeter Annahme der in Satz 1 dieser Ziffer genannten Gründe durch den Coach/Instruktor obliegt es dem Mieter, einen geeigneten Nachweis darüber zu führen, dass er fahrtauglich ist.
9. Über die Durchführung der Fahrt entscheidet der Coach/Instruktor im Hinblick auf das Wetter. Kann die Fahrt aus witterungsbedingten Gründen nicht durchgeführt werden (z.B. Niederschlag, Glättegefahr) ist ein Ersatztermin mit dem Mieter zu vereinbaren. Kosten des Mieters wie Anreise, Unterkunft, Verpflegung etc. aufgrund der erneuten Terminvereinbarung werden nicht vom Vermieter übernommen. Insofern sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Gefahr, die Fahrt witterungsbedingt nicht durchführen zu können, nicht dem Vermieter angelastet werden kann.
10. Der Mieter hat sich vor Fahrtantritt einer allgemeinen Einweisung durch den Coach/Instruktor zu unterziehen. Den Anweisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.
§ 8 Versicherungsschutz
1. Der normale Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme je geschädigter Person in Höhe von 8 Mio. €.
2. Zusätzlich besteht für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung.
3. Diese Versicherungsbedingungen können auf Verlangen des Vermieters angefordert werden.
4. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter für Fahrzeugschäden nicht.
5. Der Mieter haftet jedoch – auch wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde – uneingeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (zB im Zustand alkoholbedingter oder anderweitiger absoluter Fahruntüchtigkeit, aufgrund Übermüdung oder
eines Rotlichtverstoßes usw.) herbeigeführt hat.
§ 9 Haftung des Vermieters
1. Jegliche Haftung des Vermieters wegen der Verletzung seiner wesentlichen Vertragspflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach ebenfalls auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietobjekt zurückgelassen werden.
§ 10 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
2. Sofern ein Schaden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist bzw. auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie sie in § 7 Abs. 2, 3 und 7 beschrieben sind, seitens des Mieters beruht, haftet der Mieter unbeschränkt und stellt den Vermieter gegenüber der Versicherung frei.
3. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Für den Verwaltungsaufwand ist pro Bearbeitung eine Gebühr von 50,00 Euro zu entrichten.
§ 11 Verjährung
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche vom Vermieter gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rücknahme des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.
§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
2. Sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Rostock.
3. Sofern der Mieter Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag Rostock.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Rostock Erfüllungsort.